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   BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 59/61   

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https://dejure.org/1965,5830
BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 59/61 (https://dejure.org/1965,5830)
BSG, Entscheidung vom 11.08.1965 - 4 RJ 59/61 (https://dejure.org/1965,5830)
BSG, Entscheidung vom 11. August 1965 - 4 RJ 59/61 (https://dejure.org/1965,5830)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abendschüler - Prüfungsschuljahr - Halbtägige Nebenbeschäftigung

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 227
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 170/59
    Auszug aus BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 59/61
    über den Rahmen des bisher in der Rechtsprechung des üBwhdessozialgerichts Festgelegten hinaus, wenn es erklärt, daß das Maß der Beanspruchung durch die Ausbildung a u s s c h l i e ß 1 i c h nach Durchschnittswerten zu beurteilen sei, und daß es deshalb nicht auf die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers ankomme, Wenn das " Berufungsgericht es auf einen mittleren, allgemein erwarteten Zeit- und Kräftebedarf durch die Ausbildung abhebt, so läßt sich seine Auffassung zwar mit dem Gesetz vereinnicht baren, das den Waisenrentenanspruch von persönlichen Verhältnissen der Weise - wie Gesundheit, Begabung, Wohnverhältnisse, Bedürftigkeit - abhängig machte Mit der Auffassung des Berufungsgerichts stimmt auch überein, daß das Bundessozialgericht es nicht darauf abgestellt hat, ob und in welchem Umfang der Abendschüler tatsächlich einer Erwerbsarbeit nachgeht° Das Erfordernis der überwiegenden Beanspruchung durch die Ausbildung wird dann als verwirkangesehen, einer Halbtagslicht wenn auch die Möglichkeit arbeit auSSCheidet (BSG 21, 185, 189)° Wortlaut und Worte sinn des 5 1267Satz 2 RVO("sich in Schulausbildungbe-3" findet") zwingen dazu, einem Abendschüler aber nicht die.
  • RG, 03.06.1926 - IV 21/26

    Ausgleichungspflicht. Berufsvorbildung

    Auszug aus BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 59/61
    Mit seiner Rechtsensicht folgt das Berufungsgericht der überkommenen, auch heute noch vertretenen, jedoch nicht unangefochtenen Interpretation des 5 1610 Abs" 2 BGB (RGZ 114, 52, 54; Staudinger/Gottherdt, lee/HOAqu° 1963" Anna l4 zu 5 1610 BGB; Dronsch JZ 1962, 346)° Gegen sie wird eingewendt, daß sie den Grundrechtcn auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art° 2 5 1 des Grundgesetzes -GG-) und freie Berufswahl (Art° 12 Abs° 1 Satz 1 GG) nicht gerecht werde; das Anwendungsfeld dieser Verfassungsnormen beschränke sich nicht auf Grundrechtsverbürgungen gegen obrigkeitlichc Biggriffé, sondern habe - wenigstens für die.Auelegung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften - eine darüber hinausgehende Wirkung° Dies bedeute, daß dem einzelnen die volle Chance seiner beruflichen Entwicklung gewährleistet sein müsseo Das Maß des für Erziehung und Vorbildung zu gewährenden Unterhalts werde bestimmt durch} Neigung"vßegabung und Willenskraft des Berechtigten und ' finde seine Schranke lediglich im etwaigen LcistungsunvermögendesVerpflichteteno "i " ' Für den vorliegenden Zusammenhang kann dehingestellt bleiben? ob dieser oder der überkommehen Auffassung beizutreten isto Der Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nicht nach den Vorschriften des BGB über den Umfang des Unterhalts° 5 126? Satz 2 RVG verlangt nur, daß sich die Weise in Schul- oder Berufsausbildung befindet() Die Vorschrift g - beschränlct den Rentenanspruch nicht auf nur eine Ausbildung?- Maßgebend was allgemeiner ".
  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 26.63

    Erziehungsbeihilfe nach dem BVG nach abgeschlossener Berufsausbildung zum Besuch

    Auszug aus BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 59/61
    im Rahmen vernünftiger Gep logenheit als Verwirklichung des genannten Tatbestands darsr:ellt° Dazu hat das-Bundesverwaltungsgericht in bezug auf eine vergleichbare Vorschrift bereits (in MDR 1965, 160) klargestellt der erkennende - und.
  • BSG, 06.04.1965 - 4 RJ 599/62
    Auszug aus BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 59/61
    Mit diesem Teil der Urteilsbegründung hält sich das Berufungsgericht an die Richtlinien, die das Reichsversicheruhgsamt zur Erläuterung des Begriffs Schulausbildung entwickelt und die das Bundessozialgericht (BSG) übernommen (ESG l4".\ 285), vor allem auch für den Fall des Abendschulbesuchs angewendet hat (vglo BSG am 310 Oktober 1962 - 12 RJ 328/61; BSG21, 185; 60 April 1965 -4 RJ 599/62 -)0 Die RiChtigkeit dieser Richtlinien zu überprüfen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaßo ' " "".
  • BSG, 31.10.1962 - 12 RJ 328/61
    Auszug aus BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 59/61
    Mit diesem Teil der Urteilsbegründung hält sich das Berufungsgericht an die Richtlinien, die das Reichsversicheruhgsamt zur Erläuterung des Begriffs Schulausbildung entwickelt und die das Bundessozialgericht (BSG) übernommen (ESG l4".\ 285), vor allem auch für den Fall des Abendschulbesuchs angewendet hat (vglo BSG am 310 Oktober 1962 - 12 RJ 328/61; BSG21, 185; 60 April 1965 -4 RJ 599/62 -)0 Die RiChtigkeit dieser Richtlinien zu überprüfen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaßo ' " "".
  • BSG, 12.02.1975 - 12 RJ 236/74

    Schulausbildung - Arbeitskraft - Abendgymnasium - Möglichkeit einer

    Eine Schulausbildung liegt insoweit jedoch nur vor, wenn sie die Zeit und Arbeitskraft des Schülers ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt, ihm also selbst eine nur halbtags ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist (BSGE 21, 185 = SozR Nr. 13 zu § 1267 RVO; BSGE 23, 227 = SozR Nr. 19 zu § 1267 RVO; BSGE 31, 152 = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG = Breithaupt 1970, 882).

    Grundsätzlich hängt die Gewährung der Waisenrente nicht von den persönlichen Verhältnissen der Waise - wie z.B. Gesundheit, Begabung, Wohnverhältnissen, Bedürftigkeit - ab (BSGE 23, 227 = SozR Nr. 19 zu § 1267 RVO).

    Entgegen der anscheinend von der Beklagten vertretenen Auffassung ist es deshalb auch unerheblich, daß die Klägerin eine solche Halbtagsbeschäftigung damals tatsächlich ausgeübt hat (BSGE 21, 185; 23, 227; 31, 152).

  • BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64

    Versicherungsfreiheit von Studenten - Ordentliche Studierende - Abendschulbesuch

    ausschließlich oder überwiegend beansprucht; das ist nicht der Fall, wenn es sich bestimmungsgemäß um eine Ausbildung "Berufstätiger" handelt und die Ausbildung so gestaltet ist, daß sie jedenfalls eine Halbtagsbeschäftigung zuläßt (BSG 21, 185 mit weiteren Hinweisen; vgl° aber auch BSG 23, 227; vgl° ferner SozR BVG @ 45 Nr, 11)° " '.
  • BSG, 05.05.1970 - 7 RKg 8/69

    Anspruch auf Zweitkindergeld für ein volljähriges Kind - Ausschluss beim Bestehen

    Das BSG hat aber für die mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG insoweit dem Wortlaut nach übereinstimmenden Vorschriften über die Gewährung von Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§§ 1267 Satz 2 RVO, 44 Abs. 1 Satz 2 AVG, 45 Abs. 3 Buchst. a des Bundesversorgungsgesetzes -BVG-) angenommen, als Schul- oder Berufsausbildung komme nur eine solche Ausbildung in Betracht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes ausschließlich oder überwiegend beanspruche (BSG 14, 285; VdK-Mitt. 1962, 549; BSG 21, 185; SozEntsch Bd. VI Nr. 17 zu § 1267 RVO; BSG 23, 227; BSG 27, 16).

    Unerheblich ist, ob im Einzelfall eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die es dem Kind ermöglicht, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; es kommt allein darauf an, ob die Möglichkeit zu einer solchen Erwerbstätigkeit besteht (BSG 23, 227, 228).

  • LSG Hessen, 19.02.1974 - L 2 An 808/72
    Er befand sich in einer echten Berufsausbildung, das gilt auch dann, wenn es sich - wie hier - um eine auf der bisherigen Ausbildung aufbauende weitere Ausbildung für eine höhere Stufe innerhalb des gleichen Faches handelt (so BSG 23, 227 = SozR Nr. 19 zu § 1267 RVO).
  • BSG, 25.03.1966 - 12 RJ 590/62
    auch in einer Krankheit oder anderen Gebrecheno Die höhere Beanspruchung kann sich schließlich allgemein daraus ergeben, daß nach dem Lehrplan die Schule zum Schluß der Ausbildung höhere Anforderungen an Zeit und Arbeitskraft stellte Das BSG hat auch bereits in dieser Hinsicht ausge- sprochen, daß während des letzten SchulJahres vor der Reifeprüfung bei dem Schüler einer Abendoberschule nicht unterstellt werden kann, daß er bestimmungsgemäß neben seiner Ausbildung wenigstens einer Halbtagsbesehäftigung nachgehen kann (BSG 23, 227 ff)° Wenn auch nach den für die Schule geltenden Richtlinien und ihrem Lehrplan ab Ostern 1961 die Abendobersehule in nur noch von.
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